Teilzeit im TVöD: Wie wird das Gehalt berechnet?
TVöD-Teilzeit: Gehalt, Jahressonderzahlung und Urlaub werden anteilig nach dem Verhältnis der eigenen zur vollen Arbeitszeit berechnet (§ 24 TVöD).
Wer im TVöD in Teilzeit arbeitet, erhält Gehalt und die meisten weiteren Entgeltbestandteile grundsätzlich im selben Verhältnis, in dem die eigene Arbeitszeit zur vollen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle steht. Wer beispielsweise mit 50 % der Vollzeitstunden beschäftigt ist, erhält die Hälfte des Vollzeit-Tabellenentgelts der eigenen Entgeltgruppe und Stufe – ebenso wie die Hälfte der Jahressonderzahlung. Der Urlaubsanspruch bildet dabei eine Ausnahme: Er richtet sich nicht nach der Stundenzahl, sondern nach der Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Woche.
Der Grundsatz: § 24 Abs. 2 TVöD
Maßgeblich für die Bezahlung von Teilzeitbeschäftigten ist § 24 Abs. 2 TVöD. Dort heißt es sinngemäß: Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Dieser sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt nicht nur für das laufende Monatsentgelt, sondern grundsätzlich für alle in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile – etwa Zulagen.
Beispiel: Wie die Kürzung konkret wirkt
Nehmen wir eine Sachbearbeiterin in Entgeltgruppe E9b, Stufe 3 (TVöD-VKA): Ihr monatliches Vollzeit-Tabellenentgelt beträgt 4.203,56 €. Arbeitet sie stattdessen mit einem Beschäftigungsumfang von 50 %, erhält sie nach § 24 Abs. 2 TVöD die Hälfte dieses Bruttobetrags – bei 75 % entsprechend drei Viertel. Der Rechenweg ist also immer derselbe: das Vollzeit-Tabellenentgelt der eigenen Entgeltgruppe und Stufe aus der Entgelttabelle, multipliziert mit dem eigenen Beschäftigungsumfang.
Der TVöD Brutto-Netto-Rechner liefert die Vollzeit-Referenz für Brutto und Netto der eigenen Entgeltgruppe und Stufe.
Was bei unvollständigen Kalendermonaten gilt
Nach § 24 Abs. 3 TVöD wird bei einem Anspruch, der nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht – etwa bei unterjährigem Ein- oder Austritt oder einem Wechsel des Beschäftigungsumfangs während des Monats –, nur der auf den jeweiligen Anspruchszeitraum entfallende Teil gezahlt. Besteht der Anspruch sogar nur für einen Teil eines einzelnen Kalendertags, wird für jede geleistete Arbeitsstunde der entsprechende Stundenanteil des Tabellenentgelts abgerechnet.
Jahressonderzahlung bei Teilzeit
Die Jahressonderzahlung folgt demselben Prinzip: Sie berechnet sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt der Monate Juli bis September – und dieses Entgelt spiegelt bereits den eigenen Beschäftigungsumfang wider. Wer während des Bemessungszeitraums in Teilzeit gearbeitet hat, erhält deshalb automatisch eine proportional niedrigere Jahressonderzahlung, ohne dass dafür eine gesonderte Kürzungsregel nötig wäre. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb des Bemessungszeitraums, werden die Entgelte der einzelnen Monate mit dem jeweils gültigen Umfang in die Durchschnittsberechnung einbezogen.
Urlaub bei Teilzeit: Tage zählen, nicht Stunden
Beim Urlaubsanspruch gilt eine andere Logik als beim Entgelt: Er richtet sich nach der Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Woche, nicht nach der täglichen oder wöchentlichen Stundenzahl. Wer beispielsweise nur an 4 statt 5 Tagen pro Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage – aber jeder einzelne Urlaubstag zählt genauso viel wie bei Vollzeit. Eine Teilzeitkraft, die an 5 Tagen pro Woche arbeitet, nur mit reduzierter Stundenzahl pro Tag, hat dagegen denselben Urlaubsanspruch wie eine vergleichbare Vollzeitkraft.
Stufenlaufzeit: Teilzeit bremst den Aufstieg nicht
Anders als beim Entgelt spielt der Beschäftigungsumfang bei der Stufenlaufzeit keine Rolle: Maßgeblich ist allein die ununterbrochene Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber. Teilzeitbeschäftigte steigen also zum exakt gleichen Zeitpunkt in die nächste Stufe auf wie eine Vollzeitkraft mit demselben Einstellungsdatum – unabhängig davon, ob sie mit 30 %, 50 % oder 80 % der Vollzeitstunden arbeiten.
Fazit
Im TVöD gilt für Teilzeit ein einfacher Grundsatz: Entgelt, Jahressonderzahlung und die meisten Zulagen werden im Verhältnis der eigenen zur vollen Arbeitszeit gekürzt (§ 24 Abs. 2 TVöD). Beim Urlaub zählt dagegen die Zahl der Arbeitstage pro Woche, und die Stufenlaufzeit läuft unabhängig vom Beschäftigungsumfang unverändert weiter. Den Vollzeit-Bruttobetrag der eigenen Entgeltgruppe und Stufe liefert die Entgelttabelle; der TVöD Brutto-Netto-Rechner zeigt als Vollzeit-Referenz, wie viel davon netto übrig bleibt – das Teilzeit-Netto fällt wegen des progressiven Steuertarifs anteilig höher aus als der reine Teilzeitfaktor vermuten lässt.
Häufige Fragen
Wie wird das Gehalt bei Teilzeit im TVöD berechnet?
Nach § 24 Abs. 2 TVöD erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Bei einer halben Stelle (50 %) ergibt sich also die Hälfte des Vollzeit-Tabellenentgelts der eigenen Entgeltgruppe und Stufe.
Bekomme ich als Teilzeitkraft auch die volle Jahressonderzahlung?
Nein, auch die Jahressonderzahlung wird anteilig gezahlt. Da sie sich aus dem tatsächlich in Juli, August und September gezahlten Entgelt berechnet, fällt sie bei Teilzeit automatisch proportional niedriger aus – bei einer halben Stelle also die Hälfte der Jahressonderzahlung einer vergleichbaren Vollzeitstelle.
Wirkt sich Teilzeit auf den Stufenaufstieg aus?
Nein. Für die Stufenlaufzeit zählt allein die ununterbrochene Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber, nicht der Beschäftigungsumfang. Teilzeitbeschäftigte steigen also genauso schnell in die nächste Stufe auf wie Vollzeitbeschäftigte mit demselben Eintrittsdatum.
Quellen
Stand: 2. Juli 2026