Öffentlicher Dienst

Urlaubsanspruch im TVöD: 30 Tage (31 ab 2027)

TVöD-Beschäftigte haben 30 Urlaubstage bei der 5-Tage-Woche, ab 2027 werden es 31. Teilzeit-Proration, Zusatzurlaub und Eintritt im Jahresverlauf im Überblick.

Vollzeitbeschäftigte im TVöD haben bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr – unabhängig vom Lebensalter. Ab dem Kalenderjahr 2027 kommt tarifvertraglich ein zusätzlicher freier Tag hinzu, sodass der Urlaubsanspruch dann 31 Tage beträgt. Bei Teilzeit wird die Anzahl der Urlaubstage anteilig nach den vereinbarten Wochenarbeitstagen umgerechnet, und wer ständig in Wechselschicht oder Schicht arbeitet, kann zusätzlich Zusatzurlaub beanspruchen.

Wie viele Urlaubstage stehen im TVöD zu?

§ 26 TVöD sieht für eine 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr vor – unabhängig vom Alter der Beschäftigten. Damit ist die früher übliche Staffelung nach Lebensalter (mehr Urlaub ab einem bestimmten Alter) im TVöD bereits seit 2014 abgeschafft.

Warum steigt der Urlaubsanspruch 2027 auf 31 Tage?

Mit der Tarifeinigung vom 6. April 2025 haben sich die Tarifparteien neben Entgelterhöhungen auch auf mehr Urlaub geeinigt: Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten alle rund 2,6 Millionen Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen einen zusätzlichen freien Tag. Der Urlaubsanspruch steigt damit von 30 auf 31 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Der zugehörige Tarifvertrag läuft 27 Monate ab dem 1. Januar 2025 und ist frühestens zum 31. März 2027 kündbar – die Erhöhung auf 31 Tage ist Teil dieser Laufzeit-Regelung.

Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Woche, nicht nach der täglichen Arbeitszeit. Wer beispielsweise nur an 4 statt 5 Tagen pro Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage – aber jeder dieser Tage zählt genauso wie bei Vollzeit:

Arbeitstage pro WocheUrlaubstage (Basis 30 Tage)Urlaubstage (Basis 31 Tage ab 2027)
5 Tage30 Tage31 Tage
4 Tage24 Tage24,8 Tage
3 Tage18 Tage18,6 Tage
6 Tage36 Tage37,2 Tage

Die Formel dafür lautet: Urlaubstage (Vollzeit) ÷ 5 Arbeitstage × individuelle Wochenarbeitstage. Wie sich der eigene Urlaub finanziell auswirkt, etwa bei der Auszahlung von Resturlaub, lässt sich grob mit dem TVöD Brutto-Netto-Rechner einschätzen; die zugrunde liegenden Entgeltbeträge zeigt die Entgelttabelle.

Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schicht und Nachtarbeit

Wer ständig in Wechselschicht arbeitet und dafür die entsprechende Schichtzulage erhält, bekommt nach § 27 TVöD einen Arbeitstag Zusatzurlaub je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit. Bei regelmäßiger Schichtarbeit (ohne Wechsel) ist es ein Arbeitstag je vier zusammenhängende Monate.

  • Der Zusatzurlaub ist auf sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
  • Erholungs- und Zusatzurlaub zusammen dürfen 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten – ab Vollendung des 50. Lebensjahres liegt die Obergrenze bei 36 Tagen.
  • Zusatzurlaub speziell für Nachtarbeit ist im TVöD nur für Beschäftigte in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B/TVöD-K) vorgesehen, nicht im allgemeinen Verwaltungsbereich.

Was gilt bei unterjährigem Eintritt oder Austritt?

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis nicht zum 1. Januar bzw. 31. Dezember, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet: für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des vollen Jahresurlaubs. Wer also zum 1. Juli neu eintritt, hat für dieses Kalenderjahr rechnerisch Anspruch auf 6/12 des Jahresurlaubs – bei 30 Tagen Vollzeiturlaub also 15 Tage.

Fazit

Der TVöD-Urlaubsanspruch liegt aktuell bei 30 Tagen und steigt ab dem Kalenderjahr 2027 tarifvertraglich auf 31 Tage bei einer 5-Tage-Woche. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anspruch proportional zu ihren Wochenarbeitstagen, Wechselschicht- und Schichtbeschäftigte können zusätzlich bis zu sechs Tage Zusatzurlaub beanspruchen, und bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird monatsgenau anteilig gerechnet. Was das Gehalt in der eigenen Entgeltgruppe ausmacht, zeigt die Entgelttabelle – und der TVöD Brutto-Netto-Rechner rechnet direkt das Netto aus.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage stehen mir im TVöD zu?

Bei einer 5-Tage-Woche stehen TVöD-Beschäftigten unabhängig vom Lebensalter 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr zu (§ 26 TVöD). Ab dem Kalenderjahr 2027 kommt tarifvertraglich ein zusätzlicher freier Tag hinzu, sodass der Anspruch dann 31 Tage beträgt.

Warum steigt der Urlaubsanspruch 2027 auf 31 Tage?

Das geht auf die Tarifeinigung vom 6. April 2025 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen zurück. Ab dem Kalenderjahr 2027 erhalten alle Beschäftigten, einschließlich Auszubildender, dual Studierender und Praktikant:innen, einen zusätzlichen freien Tag – der Urlaubsanspruch steigt damit von 30 auf 31 Tage bei einer 5-Tage-Woche.

Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Der Urlaubsanspruch wird nach den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche umgerechnet, nicht nach der Stundenzahl: Urlaubstage (Vollzeit) ÷ 5 Arbeitstage × individuelle Wochenarbeitstage. Bei einer 4-Tage-Woche ergeben sich so 24 Tage, bei einer 3-Tage-Woche 18 Tage – die tägliche Arbeitszeit spielt für die Anzahl der Urlaubstage keine Rolle.

Gibt es Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit?

Ja. Wer ständig Wechselschichtarbeit leistet und die entsprechende Schichtzulage erhält, bekommt einen Arbeitstag Zusatzurlaub je zwei zusammenhängende Monate; bei Schichtarbeit ist es ein Arbeitstag je vier zusammenhängende Monate. Der Zusatzurlaub ist auf insgesamt sechs Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt, und der Gesamturlaub (Erholungs- plus Zusatzurlaub) darf 35 Arbeitstage nicht überschreiten – ab Vollendung des 50. Lebensjahres liegt die Obergrenze bei 36 Tagen. Zusatzurlaub für Nachtarbeit ist im TVöD nur für den Bereich Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B/TVöD-K) vorgesehen.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei unterjährigem Eintritt oder Austritt?

Wer während des Kalenderjahres neu eintritt oder ausscheidet, erhält den Urlaub anteilig: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des vollen Jahresanspruchs. Bei einem Eintritt zum 1. Juli stünden also rechnerisch 6/12 des Jahresurlaubs zu.

Quellen

Stand: 2. Juli 2026